(in der Fassung vom 23. August 2011)
1. | Präambel |
1.1 | Die Ermittlung der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt in einem dreistufigen Verfahren, bestehend aus Vorauswahl, Nominierung und Wahl der Preisträger. |
1.2 | In dem Vorauswahlverfahren werden von Vorauswahlkommissionen die Filme vorausgewählt, die an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen sollen und aus denen besonders anerkennenswerte Einzelleistungen ausgewählt werden können. Die Vorauswahlkommissionen sind mit Vertretern der einzelnen Sektionen bzw. der in einzelnen Sektionen vertretenen Berufsgruppen[1] sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages besetzt. Zusätzlich kann ein branchenerfahrenes externes Mitglied in die Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ entsandt werden. Einzelheiten sind in Ziff. 5 geregelt. |
1.3 | Die für die Vorauswahl der Filme in der Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ zuständige Vorauswahlkommission wählt mindestens 20 Filme aus. Höchstens kann sie eine Zahl von Filmen auswählen, die 40% der für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ angemeldeten Spielfilme entspricht. Ergibt diese Berechnung eine gebrochene Zahl, so ist die Höchstzahl der auszuwählenden Filme auf die nächste volle Zahl aufzurunden. In der Kategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ sind mindestens fünf Filme vorauszuwählen und in der Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ sind mindestens vier Filme vorauszuwählen. Satz 2 und 3 dieser Ziff. 1.3 gelten für diese beiden Kategorien entsprechend. |
1.4 | Aus den so vorausgewählten Filmen und den sog. WILD CARD Filmen (s. dazu Ziff. 6.6) wählen dann sämtliche Mitglieder der hierfür gem. Ziff. 6 zuständigen Sektionen in geheimer Wahl die Filme bzw. die besten Einzelleistungen der jeweiligen Filmpreiskategorie, die an der Endauswahl für den Deutschen Filmpreis teilnehmen (Nominierungsverfahren). Grundsätzlich werden für jede Filmpreiskategorie drei bis fünf Einzelleistungen nominiert. Die genaue Anzahl legt der Vorstand vor Beginn des Auswahlverfahrens fest. Abweichend hiervon werden in der Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ bis auf weiteres sechs Filme, in der Kategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ drei und in der Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ zwei Filme nominiert. |
1.5 | Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt dann für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. |
1.6 | Bezüglich einer etwaigen Vergabe des Deutschen Filmpreises in der Kategorie „Bester ausländischer Film“, der Ehrenpreise des Deutschen Filmpreises sowie des Bernd Eichinger Prei-ses gelten bezüglich des Auswahlverfahrens Sonderregelungen gemäß Ziff. 8, 9, 10 und 11. |
1.7 | Die mit den Auszeichnungen verbundenen Prämien werden von der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder der an deren/dessen Stelle tretenden Institution bereitgestellt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber. |
1.8 | Im Übrigen gelten die für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (BKM) in der jeweils gültigen Fassung. |
2. | Sich für das Auswahlverfahren qualifizierende Filme |
2.1 | Für das Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis qualifizieren sich alle Filme gemäß Anlage 1. Abweichend von den in Anlage 1 genannten Kriterien kann der Vorstand im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände weitere Filme für das Auswahlverfahren zulassen. |
2.2 | Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher der sich hiernach qualifizierenden Filme haben diese bis zu einem vom Vorstand bekannt gegebenen Termin des entsprechenden Jahres zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren an die Deutsche Filmakademie e.V. zu melden. Zusammen mit der Anmeldung ist eine Erklärung des Verleihers vorzulegen, in der sich dieser bereit erklärt, im Falle der Nominierung des Films oder einer Einzelleistung für AUF DEM WEG ZUR LOLA auf Anforderung hin bis zu vier Filmkopien des gemeldeten Films unentgeltlich in dem von der Deutschen Filmakademie e.V. angegebenen Format zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann weitere Vor-gaben für das Meldeverfahren und die Verwendung von Vordrucken festlegen. |
2.3 | Der Vorstand kann als Bedingung für die Meldung eines Filmes verlangen, dass der Deutschen Filmakademie e.V. von der Produktionsfirma und/oder dem Verleiher eine für das Auswahlverfahren ausreichende Anzahl von DVDs kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand kann bestimmen, dass der Produzent auch andere Ausgangsmaterialien zur Verfügung zu stellen hat, falls der Vorstand künftig beschließt, dass die Filme im Rahmen des Auswahlverfahrens den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen bzw. den Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V. auf einem anderen technischen Weg zur Verfügung gestellt werden sollen (z.B. sicherer Download von einem Server). Der Vorstand legt einen Termin fest, zu dem die DVDs oder sonstige Sichtungsmaterialen der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden müssen. Für Filme, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt sind, kann ein Nachtermin festgelegt werden, zu dem diese der Deutschen Filmakademie e.V. zu übergeben sind. Eine individuelle Belieferung der Mitglieder der Vorauswahlkommissionen mit DVDs oder sonstigem Sichtungsmaterial durch die Produktionsfirmen und/oder Verleiher ist nicht zulässig. |
2.4 | Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher sollen der Deutschen Filmakademie e.V. zu den von ihnen gemeldeten Filmen ein Informationsblatt in einem Umfang von nicht mehr als einer DIN A4 Seite erstellen, das von der Deutschen Filmakademie e.V. den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen zur Verfügung gestellt wird. Dieses Informationsblatt soll für die gemeldeten Filme Auskunft über den Kinoerfolg, die Entwicklung der Besucherzahlen, die Anzahl der zum Einsatz kommenden Kinokopien, etwa bereits erhaltene Preise und sonstige relevante Umstände geben. |
2.5 | Gleichzeitig mit der Meldung des Films ist anzugeben, ob es sich um einen programmfüllenden Spielfilm, um einen programmfüllenden Dokumentarfilm oder um einen programmfüllenden Kinderfilm handelt. Die Angaben in der Meldung sind verbindlich. Eventuelle in der Meldung enthaltene Fehler sind bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist zu korrigieren. |
2.6 | Zusätzlich sind in der Meldung die kreativ an dem jeweiligen Film Mitwirkenden und ihre jeweilige Funktion zu benennen. Für Schauspieler/innen ist anzugeben, ob sie als Haupt- oder als Nebenrolle am Auswahlverfahren teilnehmen sollen. Grundsätzlich können höchstens drei Personen als persönliche Produzenten im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien benannt werden. Ein Antrag auf Nennung eines vierten oder weiterer persönlicher Produzenten muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorauswahl gestellt werden. Dabei sind die Gründe, aus denen sich die gleichberechtigte Mitwirkung der weiteren Produzenten als persönliche Produzenten des Filmes im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien ergibt, schriftlich darzulegen. Der Vorstand entscheidet dann verbindlich über die Zulassung dieser vierten bzw. weiteren Nennung. Als Tongestalter eines Filmes können grundsätzlich höchstens drei Personen benannt werden. Für die Nennung weiterer Tongestalter eines Films gelten Satz 1, 3 und 4 entsprechend. |
2.7 | Für die Kategorie Beste Filmmusik sollen nur Komponisten von Filmen gemeldet werden, bei denen mindestens 60% der im Film zu hörenden Musik aus speziell für diesen Film komponierter Musik bestehen. Die Produktionsfirma und/oder der Verleiher muss bei der Anmeldung für die Kategorie „Beste Filmmusik“ den prozentualen Anteil der für den gemeldeten Film komponierten Musik angeben und anhand der Musikliste nachweisen. Schauspielerleistungen können im Rahmen der Vorauswahl (Ziff. 5.14 Satz 2) und im Nominierungsverfahren nur ausgewählt werden, wenn ihre Darbietung auf dem Sichtungsmaterial nicht durch einen anderen Schauspieler/eine andere Schauspielerin insbesondere in deutscher Sprache synchronisiert wurde. |
3. | Filmpreiskategorien |
3.1 | Die derzeit geltenden Filmpreiskategorien ergeben sich aus der Anlage 2. |
3.2 | Soweit Sektionen oder Berufsgruppen, aber noch keine entsprechenden Filmpreiskategorien bestehen, kann der Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen neue Filmpreiskategorien vorschlagen. Darüber hinaus wird der Vorstand bemüht sein, bestehende Filmpreise auch für solche Filmschaffende zu öffnen, die in den einzelnen Berufsgruppen vertreten sind, für die bislang aber keine Filmpreise vergeben wurden. |
4. | Preisträger |
4.1 | Träger des Deutschen Filmpreises können nur natürliche Personen sein. Filmpreise für Einzelleistungen werden jeweils für die Leistung in einem konkreten Film vergeben. |
4.2 | Der Deutsche Filmpreis für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“, den „Besten programmfüllenden Dokumentarfilm“ und den „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ werden dem/den persönlichen Produzenten dieser Filme zuerkannt. Ein mit dieser Auszeichnung verbundener Geldpreis geht vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz an den deutschen Hersteller des entsprechenden Films. Dem Regisseur eines mit dem Filmpreis in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichneten Spielfilms oder eines mit dem Filmpreis in Gold ausgezeichneten Dokumentar- oder Kinderfilms werden zehn Prozent (10 %) der jeweiligen Prämie zuerkannt. Die Prämie muss für die Herstellung eines neuen Films von künstlerischem Rang verwendet werden. Näheres bestimmen die für die Filmförderung des BKM geltenden Verwaltungsvorschriften, vgl. Ziff. 1.7 und 1.8. |
4.3 | Persönliche Produzenten eines Films können nur diejenigen natürlichen Personen sein, die den Film auch kreativ (mit)verantworten und die im Vorspann des Films oder, wenn es keinen Vorspann gibt, im Nachspann des Films als Produzenten genannt werden und bei der Anmeldung des Films zum Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis als persönliche Produzenten des Films benannt wurden. Eine bloße finanzielle Beteiligung an der Produktion ist nicht ausreichend. Eine Nennung als Koproduzent des Films, Executive Producer, Associate Producer oder eine sonstige Produzentennennung ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Qualifikation als persönlicher Produzent des Films. |
4.4 |
Die deutschen Filmhersteller der für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“, „Besten programmfüllenden Dokumentarfilm“ und „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ ausgezeichneten Filme und die deutschen Filmhersteller der in diesen Kategorien nominierten Filme haben als Bedingung für den Erhalt der damit verbundenen Geldpreise anzuerkennen, dass die Prämien zweckgebunden gemäß den jeweiligen für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften des/der BKM für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films mit künstlerischem Rang zu verwenden sind. Sie haben sich weiter zu verpflichten, gem. § 21 FFG[2] dem Bundesarchiv unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der nominierten bzw. ausgezeichneten Filme in ei-nem archivfähigen Format zur Archivierung zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist. [2] Verweise auf das FFG (Filmförderungsgesetz) beziehen sich auf das FFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 22770), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048, in Kraft getreten am 6. August 2010). |
5. | Vorauswahl der Filme für die Filmpreiskategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ und der besonderen Einzelleistungen in den weiteren Filmpreiskategorien |
5.1 | Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Spielfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Kinderfilm“. |
5.2 | Die Vorauswahlkommission „Spielfilm“ besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Sie setzt sich wie folgt zusammen: |
5.3 | Die Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“ besteht aus sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt: |
5.4 | Die Vorauswahlkommission „Kinderfilm“ besteht aus acht Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt: |
5.5 | Jede Sektion wählt die von ihr in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen zu entsendenden Mitglieder der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe und zwei Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm wählen darüber hinaus auch die insgesamt zwei weiteren Vertreter der Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“ aus den Sektionen Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung und Musik/Schnitt/Tongestaltung. Die Wahl erfolgt in einem geheimen schriftlichen oder einem elektronischen Wahlverfahren, soweit dieses als zuverlässig gelten kann. Gewählt ist jeweils das Mitglied einer Sektion bzw. Berufsgruppe, das die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Vorstand. An der Wahl aktiv und passiv teilnehmen können alle diejenigen, die zum Zeitpunkt der Wahl in der entsprechenden Sektion Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind. Die Wahl in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen erfolgt für eine Amtszeit von einem Jahr (ein Vorauswahlverfahren). Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet vorzeitig mit Niederlegung, Tod oder Abberufung des entsprechenden Mitglieds oder Zeitablauf. Scheidet eines der Mitglieder einer Vorauswahlkommission anders als durch Zeitablauf aus der Vorauswahlkommission aus, so rückt das mit den relativ meisten Stimmen gewählte Ersatzmitglied in die entsprechende Vorauswahlkommission nach. |
5.6 | Die Vertreter des Deutschen Bundestages in den Vorauswahlkommissionen „Spielfilm“, „Dokumentarfilm“ und „Kinderfilm“ werden von dem Kulturausschuss des Deutschen Bundesta-ges oder einem an seine Stelle tretenden Ausschuss des Deutschen Bundestages aus den Reihen der Mitglieder des Deutschen Bundestages benannt. Den so benannten Mitgliedern stehen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens die gleichen Rechte und Befugnisse zu wie den übrigen Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission. Die derart benannten Mitglieder der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ können sich wechselseitig vertreten. Der Kulturausschuss des Deutschen Bundestages oder ein an seine Stelle tretender Ausschuss des Deutschen Bundestages kann die entsprechende Benennung jederzeit widerrufen und ein anderes Mitglied benennen. |
5.7 | Zur Benennung des branchenerfahrenen Mitglieds der Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“ macht die Sektion Dokumentarfilm dem Vorstand jeweils drei Vorschläge, aus denen der Vorstand durch Beschluss das entsprechende Mitglied dieser Vorauswahlkommission auswählt. Eine wiederholte Benennung ist möglich. |
5.8 | Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen erklären gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. spätestens bis zu einem vom Vorstand allgemein bekannt gegebenen Termin, ob sie in diesem Jahr für die Teilnahme an dem Vorauswahlverfahren, einschließlich der Sichtung sämtlicher sich qualifizierender Filme, und die Mitwirkung an einer Beratung über die auszuwählenden Filme zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen innerhalb der gleichen Frist der Deutschen Filmakademie e.V. mitzuteilen, ob ein Film, an dem sie mitgewirkt haben, in diesem Jahr für das Vorauswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis vorgeschlagen wurde oder voraussichtlich noch vorgeschlagen werden wird. Ist das der Fall, kann das entsprechende Mitglied in diesem Jahr nicht an dem Vorauswahlverfahren gemäß dieser Ziff. 5 teilnehmen. Eine Mitwirkung im Rahmen des Nominierungsverfahrens gemäß Ziff. 6 und des abschließenden Wahlverfahrens gemäß Ziff. 7 ist jedoch weiterhin möglich. In einem solchen Fall rücken die gemäß Ziff. 5.5 gewählten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der von ihnen bei der Wahl erreichten Stimmenzahl als Mitglieder der entsprechenden Vorauswahlkommission nach. Sind auch diese an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission verhindert, so benennt der Vorstand ad hoc durch Los so viele weitere Mitglieder aus der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe zu Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission, dass die Vorauswahlkommission wieder voll besetzt ist. Sind die entsprechenden durch Los ermittelten weiteren Mitglieder der Vorauswahlkommission an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission wegen Befangenheit oder anderweitiger Aufgaben verhindert, ist ein weiteres Mitglied aus der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe durch Los zu bestimmen. |
5.9 | Den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen soll Gelegenheit gegeben werden, die für die jeweilige Filmpreiskategorie gemeldeten und sich für eine Teilnahme qualifizierenden Filme an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort auf einer großen Leinwand zu sichten. Zusätzlich werden den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen die Filme auf DVD oder anderweitig durch die Deutsche Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt. |
5.10 | Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen haben innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. zu bestätigen, dass sie sich alle für den Deutschen Filmpreis in der jeweiligen Kategorie qualifizierenden Filme, die ihnen von der Deutschen Filmakademie e.V. zur Sichtung zur Verfügung gestellt wurden, so umfassend angesehen haben, dass sie sich einen gesicherten Eindruck von dem Film bzw. der für die entsprechende Filmpreiskategorie maßgeblichen Einzelleistung machen können. |
5.11 | Der Vorstand setzt für die verschiedenen Vorauswahlkommissionen den Zeitraum oder die Zeiträume fest, während dessen/deren die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen zusammenkommen sollen, um nach einer möglichst gemeinsam stattfindenden Sichtung der Filme auf der großen Leinwand und der sich anschließenden persönlichen Beratung bei Anwesenheit aller Mitglieder der Vorauswahlkommissionen die Auswahl der an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmenden Filme festzulegen. Der entsprechende Termin ist sämtlichen Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen gemäß Ziff. 5.2 bis 5.4 so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ihn bei Abgabe der Erklärung gemäß Ziff. 5.8 Satz 1 kennen. Mitglieder einer Vorauswahlkommission, die ihre Teilnahme am Vorauswahlverfahren nicht zusagen können, sind von einer Teilnahme an der Beratung und Entscheidung gemäß dieser Ziff. 5.12 und Ziff. 5.13 ausgeschlossen. Sind Mitglieder einer Vorauswahlkommission kurzfristig (z.B. wegen Krankheit) nicht in der Lage, an der Sitzung der Vorauswahlkommission persönlich teilzunehmen, können sie an der Beschlussfassung nicht – auch nicht fernmündlich oder schriftlich – teilnehmen. |
5.12 | Die Vorauswahlkommissionen treffen ihre Entscheidung über die Filme, die am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen, nach Abschluss der Beratung. Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden, so gelten die Filme als ausgewählt, die die höchste Stimmenzahl der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder der Vorauswahlkommission erhalten. Bei Stimmengleichheit qualifiziert sich der jeweilige Film nicht für das Nominierungsverfahren. |
5.13 | Die Vorauswahlkommissionen bestimmen jeweils am Tage der Beratung einen Berichterstatter. Der Berichterstatter stellt die von der jeweiligen Vorauswahlkommission für das weitere Auswahlverfahren vorgeschlagenen Filme wie auch das Abstimmungsverhältnis im Übrigen schriftlich fest und übermittelt diese Entscheidung der Vorauswahlkommission dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. |
5.14 | Die Anzahl der im Vorauswahlverfahren auszuwählenden Filme ergibt sich aus Ziff. 1.3. Zusätzlich kann durch die einzelnen in der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ vertretenen Vertreter der einzelnen Sektionen bzw. Berufsgruppen (mit Ausnahme der Vertreter der Sektion Produktion und Dokumentarfilm) für jede Filmpreiskategorie (mit Ausnahme Bester programmfüllender Spielfilm, Bester programmfüllender Dokumentarfilm und Bester programmfüllender Kinderfilm) eine weitere Einzelleistung für eine Teilnahme am Nominierungsverfahren benannt werden. Schlägt der entsprechende Vertreter der Sektion bzw. Berufsgruppe mehrere Einzelleistungen für eine Filmpreiskategorie vor, so ist in der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ darüber abzustimmen, welche dieser Einzelleistungen an dem weiteren Nominierungsverfahren teilnehmen soll. Bei Stimmengleichheit qualifiziert sich die jeweilige Einzelleistung nicht für das Nominierungsverfahren. Die Filme, in denen diese Einzelleistungen enthalten sind, nehmen (vorbehaltlich einer zusätzlichen Benennung als WILD CARD-Filme) nur für die Einzelleistungen, die in dieser Weise benannt wurden, am weiteren Nominierungsverfahren teil. |
5.15 | Die Vorauswahlkommission(en) „Spielfilm“ kann die Einstufung der Rollen von Schauspielern/innen als Haupt- oder Nebenrolle, die in der Meldung gem. Ziff. 2.6 vorgenommen wurde, nach Beratung in der Vorauswahlkommission abweichend von der Meldung vornehmen und unterbliebene Nennungen nachträglich aufnehmen. Kommt die Vorauswahlkommission zu der Einschätzung, dass eine abweichende Einstufung vorzunehmen ist, so hat sie das Einvernehmen mit der entsprechenden Produktions- bzw. Verleihfirma, die die Meldung vorgenommen hat, herzustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt es bei der Einstufung gem. der Meldung der Produktions- bzw. Verleihfirma. |
5.16 | Der Vorstand kann nähere Regelungen des Vorauswahlverfahrens verabschieden. |
6. | Nominierungsverfahren |
6.1 | Aus den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 Satz 1 vorausgewählten Filmen und den sog. WILD CARD-Filmen gem. Ziff. 6.6 werden die für die Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ nominierten Filme ausgewählt. Aus den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 Satz 1 vorausgewählten Filmen, den sog. WILD CARD-Filmen gem. Ziff. 6.6 und den gemäß Ziff. 5.14 Sätze 2 bis 4 für bestimmte Einzelleistungen benannten Filmen werden für die weiteren Filmpreiskategorien die Einzelleistungen nominiert. Dabei sind folgende Sektionen für die Nominierung der nachstehend aufgeführten der-zeitigen Filmpreiskategorien zuständig: |
6.1.1 | Programmfüllende Spielfilme durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch |
6.1.2 | Programmfüllende Dokumentarfilme durch die Sektionen Dokumentarfilm, Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung und Musik/Schnitt/Tongestaltung |
6.1.3 | Programmfüllende Kinderfilme durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch |
6.1.4 | Beste männliche und beste weibliche Haupt- und Nebenrolle durch die Sektion Schauspiel |
6.1.5 | Beste Regie durch die Sektion Regie |
6.1.6 | Beste Kamera/Bildgestaltung durch die Sektion Kamera/Bildgestaltung |
6.1.7 | Bestes Szenenbild, Bestes Kostümbild sowie Beste Maske durch die Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske |
6.1.8 | Bester Schnitt, Beste Filmmusik sowie Beste Tongestaltung durch die Sektion Musik/Schnitt/Tongestaltung |
6.1.9 | Bestes Drehbuch durch die Sektion Drehbuch |
6.2 | Die Nominierung wird von sämtlichen Mitgliedern der gemäß Ziff. 6.1 für die jeweilige Filmpreiskategorie maßgeblichen Sektion(en) vorgenommen. |
6.3 | Hierzu erhalten sämtliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen durch die Deutsche Filmakademie e.V. die für die entsprechende Filmpreiskategorie im Rahmen des Vorauswahlverfahrens gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filme bzw. die Filme, in denen die gemäß Ziff. 5.14, Sätze 2 bis 4 benannten Einzelleistungen enthalten sind, auf DVD oder sonstigem Sichtungsmaterial, soweit dies nicht schon zuvor erfolgt ist. |
6.4 | Der Vorstand kann den Mitgliedern der einzelnen Sektionen Fristen für die Ausübung ihres Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe des Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch drei Wochen ab Absendung des Sichtungsmaterials bzw. bei unkörperlicher Weitergabe ab Zurverfügungstellung durch die Deutsche Filmakademie e.V. |
6.5 | Um den Mitgliedern der jeweiligen Sektionen die Auswahl zu erleichtern, wird sich die Deutsche Filmakademie e.V. bemühen, in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland Vorführungen der in dem Verfahren gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filme und der gemäß Ziff. 5.14 S. 2 – 4 benannten Einzelleistungen zu veranstalten. |
6.6 | Die Produktionsfirmen bzw. Verleiher, deren Filme im Rahmen der Vorauswahl gem. Ziff. 5 nicht zur Teilnahme am weiteren Nominierungsverfahren ausgewählt wurden, haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Bekanntgabe der Vorauswahl schriftlich oder per E-Mail zu erklären, ob der von ihnen gemeldete Film für das WILD CARD-Verfahren angemeldet und damit an die Mitglieder zur Sichtung übersandt werden soll. Beantragen die entsprechenden Produktionsfirmen bzw. Verleiher fristgerecht die Teilnahme am Nominierungsverfahren, so werden die von ihnen gemeldeten Filme zusammen mit den gem. Ziff. 5 vorausgewählten Filmen an die Mitglieder als WILD CARD-Filme zur Teilnahme am Nominierungsverfahren versandt. Eine Versendung als WILD CARD-Film hat zur Folge, dass sämtliche Einzelleistungen aus diesen WILD CARD-Filmen ebenfalls im Nominierungsverfahren ausgewählt werden können. In der begleiten-den Versand-Information wird darauf hingewiesen, dass diese Filme bzw. Einzelleistungen nicht vorausgewählt wurden, sondern am Nominierungsverfahren (nur) im Hinblick auf die Möglichkeit einer WILD CARD-Nominierung teilnehmen. Begleitschreiben der entsprechenden Produktions-firmen bzw. Verleiher zu diesen Filmen sind nicht gestattet. Ein Nachversand von Filmen, deren Teilnahme am Nominierungsverfahren nicht innerhalb der Dreitagesfrist beantragt wurde, ist nicht statthaft. Entscheidet sich die Produktionsfirma bzw. der Verleiher für die Teilnahme eines Filmes am WILD CARD-Verfahren, so nimmt dieser Film in allen Filmpreiskategorien an dem weiteren Verfahren teil. |
6.7 | Die Wahlscheine für die besten Filme führen die vorausgewählten Filme in der alphabetischen Reihenfolge auf. Bei den Einzelleistungen werden die Namen der jeweiligen in den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 S. 1 vorausgewählten Filme in den einzelnen Kategorien tätigen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Für die Benennung eines WILD CARD-Filmes und jeweils einer Einzelleistung aus einem WILD-CARD-Film wird jeweils eine Blanko-Zeile vorgesehen. Abweichend hiervon sehen die Wahlscheine der Einzelleistungen in der Kategorie Schauspiel Blankolinien für die Benennung aller zu nominierenden Schauspieler/innen vor. Von allen zur WILD CARD angemeldeten Filmen kann jedes am Nominierungsverfahren teilnehmende Mitglied in jeder Filmpreiskategorie jeweils maximal einen WILD CARD-Film bzw. eine Einzelleistung aus einem WILD CARD-Film für die Nominierung vorschlagen. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen. |
6.8 | Jedes Mitglied kann in jeder Kategorie, für die es stimmberechtigt ist, eine begrenzte Anzahl von Stimmen („limited vote“-Verfahren) vergeben. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen beträgt beim „Besten programmfüllenden Spielfilm“ vier, beim „Besten programmfüllenden Dokumentarfilm“ zwei, beim „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ eine Stimme(n). Bei den Einzelleistungen ist die Zahl der Stimmen von der Zahl der möglichen Nominierungen abhängig und jeweils niedriger als die Zahl der möglichen Nominierungen. Die jeweils zulässige Zahl der abzugebenden Stimmen wird vom Vorstand vor Beginn des Wahlverfahrens festgelegt. Die Ausfüllung einer Blankolinie mit einem WILD CARD-Film oder einer Einzelleistung aus einem WILD CARD-Film zählt jeweils als eine abgegebene Stimme. |
6.9 | Die Voten der Mitglieder der jeweiligen Sektionen werden in geheimer Wahl abgegeben. Sie sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notar zu übersenden, der die Voten für die einzelnen Filmpreiskategorien auswertet. |
6.10 | Für jeden zur Wahl stehenden Film bzw. jede Einzelleistung wird die Gesamtzahl der für ihn bzw. sie abgegebenen Stimmen ermittelt. |
6.11 | Als nominiert gelten in jeder Filmpreiskategorie grundsätzlich die drei bis fünf Filmschaffenden, die die höchsten Stimmzahlen erzielen. Bei gleicher Stimmzahl der letzten Position gelten auch die weiteren, die dieselbe Stimmzahl erzielt haben, als nominiert. |
6.12 | Der Vorstand legt vor Beginn des Auswahlverfahrens die Zahl der jeweiligen Nominierungen fest. Bei der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ gibt es derzeit sechs Nominierungen. Bei der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ gibt es derzeit drei Nominierungen und bei den Filmpreiskategorien „Bester programmfüllender Kinderfilm“ derzeit zwei Nominierungen. Die übrigen Regelungen dieser Ziff. 6 gelten für die genannten Filmpreiskategorien entsprechend. |
6.13 | Der Notar hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens vertraulich zu behandeln. Soweit der Notar zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat er diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens erfolgt gemeinsam durch den Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. und der/den BKM. |
6.14 | Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen. |
7. | Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises |
7.1 | Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises aus den nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen erfolgt für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. einschließlich der Ehrenmitglieder jedoch ohne die Träger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ und ohne die Fördermitglieder. Stimmberechtigt sind dabei auch Mitglieder von Sektionen, die am Vorauswahl- und Nominie-rungsverfahren nicht teilgenommen haben, da es für die entsprechende Sektion oder in ihr vertre-tene Berufsgruppen noch keine eigene Filmpreiskategorie gibt (z.B. Sektion „Spezialeffekte/Technik“). |
7.2 | Soweit stimmberechtigte Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. die nominierten Filme bzw. die Filme, in denen nominierte Einzelleistungen enthalten sind, noch nicht im Rahmen der Vorauswahl gemäß Ziff. 5 oder des Nominierungsverfahrens gemäß Ziff. 6 erhalten haben, werden ihnen diese auf DVD oder anderweitig durch die Deutsche Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Deutsche Filmakademie e.V. bemüht sein, ihren Mitgliedern weitere Vorführungen der entsprechenden Filme in Filmtheatern anzubieten. |
7.3 | Der Vorstand kann den Mitgliedern Fristen für die Ausübung des Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe ihres Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Absendung einer entsprechenden Aufforderung zur Abgabe des Votums. |
7.4 | Die Wahlscheine führen die nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Jedes Mitglied soll mit seiner Stimmabgabe in jeder Filmpreiskategorie alle nominierten Filme bzw. nominierten Einzelleistungen in eine Reihenfolge bringen, die die aus seiner Sicht gegebene relative Preiswürdigkeit des jeweiligen Films und der jeweiligen Einzelleistungen ausdrückt. Schöpft das Mitglied die Gesamtzahl der zu vergebenden Rangplätze nicht aus, so ist seine Stimmabgabe jedoch nicht ungültig. Es ergeben sich vielmehr nur Auswirkungen auf den Punktwert der von ihm vergebenden Rangstellen (s. Ziff. 7.6). |
7.5 | Die Stimmen der Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notar zu übersenden, der die Stimmen der Mitglieder auswertet. Die Wahl ist geheim. Soweit der Notar zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat er diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der Notar hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Verleihung des Deutschen Filmpreises vertraulich zu verwahren. |
7.6 | In jeder Filmpreiskategorie wird zunächst ermittelt, ob es einen nominierten Film bzw. eine nominierte Einzelleistung gibt, die gegenüber jedem anderen nominierten Film bzw. jeder anderen nominierten Einzelleistung von der Mehrheit vorgezogen wird. Das ist der Fall, wenn der Film bzw. die Einzelleistung in sämtlichen einzelnen Paarvergleichen mit allen anderen nominierten Filmen bzw. nominierten Einzelleistungen jeweils von einer Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder präferiert wurde. Ein solcher Gewinner wird als „Condorcet-Sieger“ bezeichnet. Hat ein Mitglied bei der Stimmabgabe nur einzelne Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge gesetzt, andere aber nicht, so gelten dabei die in die Rangfolge gesetzten Filme bzw. Einzelleistungen gegenüber den nicht in die Rangfolge gesetzten Filmen bzw. Einzelleistungen als von dem seine Stimme abgebenden Mitglied mit der besseren Rangfolge bewertet. Gibt es in der jeweiligen Filmpreiskategorie keinen Condorcet-Sieger, wird der Gewinner des Filmpreises in der jeweiligen Kategorie nach einem Punkteverfahren ermittelt (sog. „Borda-Verfahren“). Der Sieger nach dem Borda-Verfahren ist dabei der Film bzw. die Einzelleistung, der bzw. die die höchste Punktzahl erzielt. Zur Ermittlung dieser Punktzahl erhält der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den letzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung einen Punkt, der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den vorletzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung zwei Punkte, etc. Die Höchstpunktzahl des einzelnen Wahlscheins entspricht für jede Filmpreiskategorie somit der zulässigen Höchstzahl der Nominierungen in der betreffenden Filmpreiskategorie. Setzt ein Mitglied nicht alle nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge, so erhält der/die von ihm auf den besten Platz gesetzte Film/Einzelleistung nicht die ansonsten mögliche Höchstpunktzahl sondern die Punktzahl, die der Zahl der von dem Mitglied in eine Rangfolge gebrachten Filme/Einzelleistungen entspricht. Gibt es in einer Filmpreiskategorie auch einen zweiten und dritten Preisträger (wie derzeit bei dem “Besten programmfüllenden Spielfilm“), so werden diese auf analoge Weise vorrangig nach dem Condorcet-Verfahren und hilfsweise nach dem Borda-Verfahren („kombiniertes Condorcet/Borda-Verfahren“) ermittelt. Der Träger des zweiten Preises wird dabei nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten Preisträger reduzierten Menge von nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen ermittelt, also in der Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ den verbliebenen fünf Filmen, der Träger des dritten Preises nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten und den zweiten Preisträger reduzierten Menge von nominierten Filmen, also den verbliebenen vier Filmen. Das kombinierte Condorcet/Borda-Verfahren wird also so lange wiederholt, bis alle Preisträger ermittelt sind, wobei auf jeder Stufe die schon ermittelten Sieger der vorhergehenden Plätze unberücksichtigt bleiben. |
7.7 | Der/Die Filmschaffende, der/die für die jeweilige Filmpreiskategorie nach einer Auswertung entsprechend der Regelungen der Ziff. 7.6 der Condorcet-Sieger ist , ist der Träger des Deutschen Filmpreises (in Gold). Lässt sich ein Condorcet-Sieger nicht feststellen, ist Träger des Deutschen Filmpreises (in Gold), wer nach dem Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht. Das gilt entsprechend für die Filmpreiskategorien „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“. Auf die Sonderregelung für die Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm gem. Ziff. 7.8 wird verwiesen. |
7.8 | Der/Die persönliche/r Produzent(in) im Sinne von Ziff. 4.3, der/die in der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ Condorcet-Sieger ist, oder, wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, im Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht hat, ist Träger des entsprechenden Deutschen Filmpreises in Gold. Der/Die persönliche/r Produzent(in), der/die bei dieser Filmpreiskategorie nach dem kombinierten Condorcet/Borda-Verfahren den zweiten und den dritten Platz belegen, sind die Träger des Deutschen Filmpreises für die Kategorie „Bester programmfül-lender Spielfilm“ in Silber und in Bronze. |
7.9 | Gibt es keinen Condorcet-Sieger und erzielen zwei oder mehr Filmschaffende in einer Einzelleistungs-Filmpreiskategorie denselben Punkt-Wert im Borda-Verfahren, so geht der Filmpreis in Gold an jeden der betreffenden Filmschaffenden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird gegenüber dem/der BKM darauf hinwirken, dass auch in den Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ bei einem gleich hohen Wert nach dem Borda-Verfahren – falls dieses und nicht das vorrangige Condorcet-Verfahren zur Anwendung kommt – der jeweilige Preis geteilt wird und für den Fall, dass der Deutsche Filmpreis für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“ in Gold oder in Silber wegen Stimmengleichheit geteilt werden sollte, kein Filmpreis für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ in Silber bzw. in Bronze vergeben und im Übrigen eine angemessene Aufteilung des Preisgeldes vorgenommen wird. Ergibt sich für den Filmpreis in Bronze kein Gewinner nach dem Condorcet-Verfahren und bei zwei oder mehr Filmen derselbe Punktwert nach dem Borda-Verfahren, so ist eine Aufteilung zwischen den beiden bzw. mehreren betreffenden Filmen vorzunehmen. Sollte die Verteilung der Preise bzw. der Preisprämie in den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften des/der BKM modifiziert oder geändert werden, haben diese Vorschriften des/der BKM Vorrang vor diesen Auswahlrichtlinien und sind diese Auswahlrichtlinien vom Vorstand den neuen Bestimmungen anzupassen. |
7.10 | Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen. |
8. | Ermittlung der Träger des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises |
8.1 | Im Rahmen des Deutschen Filmpreises wird jährlich auch ein Ehrenpreis vergeben. In besonderen Fällen können zwei Ehrenpreise vergeben werden. Die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus zehn Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt. Mindestens sechs Mitglieder dieser Auswahlkommission sollen keine Mitglieder des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein. Der Präsident/die Präsidentin bzw. ein Mitglied des Präsidiums der Deutschen Filmakademie e.V. ist geborenes Mitglied dieser Auswahlkommission. Im Übrigen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission nicht Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sein. |
8.2 | Vorschläge zur Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises können von allen Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V., des Freundeskreises der Deutschen Filmakademie e.V. sowie dem/der BKM unterbreitet werden. |
8.3 | Die Richtlinien für die Tätigkeit der Vorauswahlkommission werden vom Vorstand erlassen. Die Vorauswahlkommission trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises nach vertraulicher Erörterung. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit. |
9. | Sonderregelungen für die Vergabe des Filmpreises für den „Besten ausländischen Film” |
9.1 | Der Vorstand entscheidet unter Mitwirkung des Vertreters des/der BKM darüber, ob in dem jeweiligen Jahr ein Filmpreis für den „Besten ausländischen Film“ vergeben werden soll. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Regelungen. |
9.2 | Entscheidet sich der Vorstand für die Vergabe eines Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ so legt der Vorstand auch die Einzelheiten des Verfahrens und die Voraussetzungen, unter denen sich Filme für eine Teilnahme an diesem Auswahlverfahren qualifizieren, fest. |
10. | Publikumspreise |
Über die Vergabe von und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Publikumspreisen kann der Vorstand gesonderte Vorschläge machen. |
11. | Bernd Eichinger Preis |
Der Bernd Eichinger Preis wird vergeben an Persönlichkeiten oder Filmteams, die Filmemachen im Sinne des Namensgebers dieses Preises |
12. | Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.9 und 7.5 überwachenden Notars |
Die Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.9 und 7.5 überwachenden Notars erfolgt im Benehmen mit dem/der BKM durch den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. |
Anforderungen für die Qualifizierung eines Filmes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemäß der Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises
1. | Programmfüllende Filme (einschließlich Kinderfilme und Dokumentarfilme) |
1.1 | Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 17 FFG sowie FSK-Freigabe. |
1.2 | Regulärer kommerzieller Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.03. des vorausgehenden Jahres bis zum 28.02. des Jahres, in dem die Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgt, oder, wenn der Tag der Bekanntgabe der Nominierungen nach dem 28.02. liegt, spätestens vor dem Tag der Bekanntgabe der Nominierungen. Dieser Termin wird von der Deutschen Filmakademie e.V. rechtzeitig vor dem Meldetermin bekanntgegeben. |
1.3 | Regulärer kommerzieller Kinostart bei Spiel- und Kinderfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens fünf Kopien; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens fünfunddreißig Tageseinsätzen mit einer oder mehreren Kopien in einer oder mehreren Spielstätten mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen ein marktübliches Entgelt. Ergänzend gelten die Regelungen des § 14 a Abs. 5 FFG. |
1.4 | Für die Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind: |
1.5 | Eine Fernsehausstrahlung des Films oder wesentliche Teile des Films im Inland oder im europäischen Ausland darf dann, wenn ein Empfang des entsprechenden Fernsehprogramms in der Bundesrepublik Deutschland intendiert ist (so z.B. ARTE), nicht vor der Veranstaltung zur Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgen. Eine nach Deutschland intendierte Ausstrahlung ist anzunehmen, wenn das Gesamtprogramm (auch) in deutscher Sprache ausgestrahlt wird. |
2. | Bester ausländischer Film |
Der Vorstand kann durch entsprechenden Beschluss eine Vergabe beschließen und die Einzelheiten der Vergabe regeln. |
Kategorien des Deutschen Filmpreises
1. | Programmfüllende Spielfilme (dotiert) |
2. | Programmfüllende Dokumentarfilme (dotiert) |
3. | Programmfüllende Kinderfilme (dotiert) |
4. | Beste darstellerische Leistungen (männliche und weibliche Haupt- und Nebenrolle) (dotiert) |
5. | Beste Regie (dotiert) |
6. | Beste Einzelleistung Kamera/Bildgestaltung (dotiert) |
7. | Beste Einzelleistung Schnitt (dotiert) |
8. | Beste Einzelleistung Szenenbild (dotiert) |
9. | Beste Einzelleistung Filmmusik (dotiert) |
10. | Beste Einzelleistung Kostümbild (dotiert) |
11. | Beste Einzelleistung Maske (dotiert) |
12. | Beste Einzelleistung Drehbuch (dotiert) |
13. | Beste Einzelleistung Tongestaltung (dotiert) |
14. | Ehrenpreis für herausragende Verdienste um den Deutschen Film (nicht dotiert) |
15. | Ehrenpreis Bester ausländischer Film (nicht dotiert) |
16. | Publikumspreis (nicht dotiert) |
17. | Bernd Eichinger Preis (nicht dotiert) |
Mitgliedschaften nach Sektionen
1. | Dokumentarfilm |
2. | Drehbuch |
3. | Kamera/Bildgestaltung |
4. | Szenenbild / Kostümbild / Maske |
5. | Musik / Schnitt / Tongestaltung |
6. | Produktion |
7. | Regie |
8. | Schauspiel |
9. | Spezialeffekte / Technik |
10. | Sonstige Mitgliedschaften |
11. | Preisträger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ |
12. | Ehrenmitglieder |
13. | Fördermitglieder |
Deutsche Filmakademie e.V.
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