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Richtlinien2010.pdf

Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises

(in der Fassung vom 5. August 2009)

1.

Präambel

1.1

Die Ermittlung der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.

1.2

In dem Vorauswahlverfahren werden von Vorauswahlkommissionen die Filme vorausgewählt, die an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen sollen und aus denen besonders anerkennenswerte Einzelleistungen ausgewählt werden können. Die Vorauswahlkommissionen sind mit Vertretern der einzelnen Berufsgruppen („Sektionen“) sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages besetzt. Zusätzlich kann ein branchenerfahrenes externes Mitglied in die Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ entsandt werden. Einzelheiten sind in Ziff. 5  geregelt.

1.3

Die für die Vorauswahl der Filme in der Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“  zuständige Vorauswahlkommission wählt mindestens 20 Filme aus. Höchstens kann sie eine Zahl von Filmen auswählen, die 40% der für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ angemeldeten Spielfilme entspricht. Ergibt diese Berechnung eine gebrochene Zahl, so ist die Höchstzahl der auszuwählenden Filme auf die nächste volle Zahl aufzurunden. In der Kategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ sind mindestens fünf Filme vorauszuwählen und in der Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ sind mindestens vier Filme vorauszuwählen. Satz 2 und 3 dieser Ziff. 1.3 gelten für diese beiden Kategorien entsprechend.  

1.4

Aus den so vorausgewählten Filmen wählen dann sämtliche Mitglieder der hierfür gem Ziff. 6  zuständigen Sektionen in geheimer Wahl die Filme bzw. die besten Einzelleistungen der jeweiligen Filmpreiskategorie, die an der Endauswahl für den Deutschen Filmpreis teilnehmen (Nominierungsverfahren). Grundsätzlich werden für jede Filmpreiskategorie drei bis fünf Einzelleistungen nominiert. Die genaue Anzahl legt der Vorstand vor Beginn des Auswahlverfahrens fest. Abweichend hiervon werden in der Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ bis auf weiteres sechs Filme nominiert und in den Kategorien „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ zwei und in der Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ ebenfalls zwei Filme nominiert.

1.5

Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt dann für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V.

1.6

Bezüglich einer etwaigen Vergabe des Deutschen Filmpreises in der Kategorie „Bester ausländischer Film“ und der Vergabe der Ehrenpreise des Deutschen Filmpreises gelten bezüglich des Auswahlverfahrens Sonderregelungen gemäß Ziff. 8, 9 und 10.

1.7

Die mit den Auszeichnungen verbundenen Prämien werden von der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder der an deren/dessen Stelle tretenden Institution bereitgestellt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber.

1.8

Im Übrigen gelten die Filmförderungsrichtlinien der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde („BKM“) in der jeweils gültigen Fassung.  


2.

Sich für das Auswahlverfahren qualifizierende Filme

2.1

Für das Auswahlverfahren zum deutschen Filmpreis qualifizieren sich alle Filme gemäß Anlage 1. Abweichend von den in Anlage 1 genannten Kriterien kann der Vorstand aufgrund besonderer Umstände weitere Filme für das Auswahlverfahren zulassen.

2.2

Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher der sich hiernach qualifizierenden Filme haben diese bis zu einem vom Vorstand bekannt gegebenen Termin des entsprechenden Jahres an die Deutsche Filmakademie e.V. zu melden. Zusammen mit der Anmeldung ist eine Erklärung des Verleihers vorzulegen, in der sich dieser bereit erklärt, im Falle der Nominierung des Films oder einer Einzelleistung für das Lola-Festival auf Anforderung hin bis zu vier Filmkopien des gemeldeten Films unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann weitere Vorgaben für das Meldeverfahren und die Verwendung von Vordrucken festlegen.

2.3

Der Vorstand kann als Bedingung für die Meldung eines Filmes verlangen, dass der Deutschen Filmakademie e.V. von der Produktionsfirma und/oder dem Verleiher eine für das Auswahlverfahren ausreichende Anzahl von DVDs kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Vorstand kann bestimmen, dass der Produzent auch andere Ausgangsmaterialien zur Verfügung zu stellen hat, falls der Vorstand künftig beschließt, dass die Filme im Rahmen des Auswahlverfahrens den Mitgliedern der Vorauswahlkommission bzw. den Mitgliedern der Filmakademie auf einem anderen technischen Weg zur Verfügung gestellt werden (z.B. sicherer Download von einem Server). Der Vorstand legt einen Termin fest, zu dem diese DVDs der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden müssen. Für Filme, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt sind, kann ein Nachtermin festgelegt werden, zu dem die entsprechenden DVDs der Deutschen Filmakademie e.V. zu übergeben sind. Eine individuelle Belieferung der Mitglieder der Vorauswahlkommissionen mit DVDs oder sonstigem Sichtungsmaterial durch die Produktionsfirmen und/oder Verleiher ist nicht zulässig.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag auch gestatten, dass der Produzent und/oder Verleiher statt DVDs bereit zu stellen der Deutschen Filmakademie e.V. kopierfähiges Ausgangsmaterial des Films zur Fertigung von DVDs durch die Deutsche Filmakademie e.V. zur Verfügung stellt.

2.4

Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher sollen zu den von ihnen gemeldeten Filmen ein Informationsblatt in einem Umfang von nicht mehr als einer DIN A4 Seite erstellen, das von der Deutschen Filmakademie e.V. den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen zur Verfügung gestellt wird. Dieses Informationsblatt soll für die gemeldeten Filme Auskunft über den Kinoerfolg, die Entwicklung der Besucherzahlen, die Anzahl der zum Einsatz kommenden Kinokopien, etwa bereits erhaltene Preise und sonstige relevante Umstände geben.

2.5

Gleichzeitig mit der Meldung des Films ist anzugeben, ob es sich um einen programmfüllenden Spielfilm, um einen programmfüllenden Dokumentarfilm oder um einen programmfüllenden Kinderfilm handelt. Die Angaben in der Meldung sind verbindlich. Eventuelle in der Meldung enthaltene Fehler sind bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist zu korrigieren.

2.6

Zusätzlich sind in der Meldung die kreativ an dem jeweiligen Film Mitwirkenden und ihre jeweilige Funktion zu benennen. Für Schauspieler/innen ist anzugeben, ob sie als Haupt- oder als Nebenrolle am Auswahlverfahren teilnehmen sollen. Grundsätzlich können höchstens zwei Personen als persönliche Produzenten im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien benannt werden. Ein Antrag auf Nennung eines dritten oder weiterer persönlicher Produzenten muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorauswahl gestellt werden. Dabei sind die Gründe, aus denen sich die gleichberechtigte Mitwirkung als persönliche Produzenten des Filmes im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien ergibt, schriftlich darzulegen. Der Vorstand entscheidet dann verbindlich über die Zulassung dieser dritten bzw. weiteren Nennung. Als Tongestalter eines Filmes können grundsätzlich höchstens drei Personen benannt werden. Für die Nennung weiterer Tongestalter eines Films gelten Satz 1, 3 und 4 entsprechend.

2.7

Für die Kategorie Beste Filmmusik sollen nur Komponisten von Filmen gemeldet werden, bei denen mindestens 60% der im Film zu hörenden Musik aus speziell für diesen Film komponierter Musik bestehen. Die Produktionsfirma und/oder der Verleiher muss bei der Anmeldung für die Kategorie „Beste Filmmusik“ den prozentualen Anteil der für den gemeldeten Film komponierten Musik angeben und anhand der Musikliste nachweisen. Schauspielerleistungen können im Rahmen der Vorauswahl (Ziff. 5.14, Satz 2) und im Nominierungsverfahren nur ausgewählt werden, wenn ihre Darbietung auf dem Sichtungsmaterial nicht durch einen anderen Schauspieler/eine andere Schauspielerin insbesondere in deutscher Sprache synchronisiert wurde.


3.

Filmpreiskategorien

3.1

Die derzeit geltenden Filmpreiskategorien ergeben sich aus der Anlage 2.

3.2

Soweit Sektionen, aber noch keine entsprechenden Filmpreiskategorien bestehen, kann der Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen neue Filmpreiskategorien vorschlagen. Darüber hinaus wird der Vorstand bemüht sein, bestehende Filmpreise auch für solche Filmschaffende zu öffnen, die in den einzelnen Sektionen vertreten sind, für die bislang aber keine Filmpreise vergeben wurden.


4.

Preisträger

4.1

Träger des Deutschen Filmpreises können nur natürliche Personen sein. Filmpreise für Einzelleistungen werden jeweils für die Leistung in einem konkreten Film vergeben.

4.2

Der Deutsche Filmpreis für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“, den „Besten programmfüllenden Dokumentarfilm“ und den „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ werden dem/den persönlichen Produzenten dieser Filme zuerkannt. Ein mit dieser Auszeichnung verbundener Geldpreis geht an den deutschen Hersteller des entsprechenden Films.

4.3

Persönliche Produzenten eines Films können nur diejenigen natürlichen Personen sein, die den Film auch kreativ (mit)verantworten und die im Vorspann des Films oder, wenn es keinen Vorspann gibt, im Nachspann des Films als Produzenten genannt werden und bei der Anmeldung des Films zum Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis als persönliche Produzenten des Films benannt wurden. Eine bloße finanzielle Beteiligung an der Produktion ist nicht ausreichend. Eine Nennung als Koproduzent des Films, Executive Producer, Associate Producer oder eine sonstige Produzentennennung ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Qualifikation als persönlicher Produzent des Films.

4.4

Die deutschen Filmhersteller der für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“, „Besten programmfüllenden Dokumentarfilm“ und „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ ausgezeichneten Filme und die deutschen Filmhersteller der in diesen Kategorien nominierten Filme haben als Bedingung für den Erhalt der damit verbundenen Geldpreise anzuerkennen, dass die Prämien zweckgebunden gemäß den jeweiligen Filmförderungsrichtlinien des BKM für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films mit künstlerischem Rang zu verwenden sind. Sie haben sich weiter zu verpflichten, gem. § 21 FFG dem Bundesarchiv unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der nominierten bzw. ausgezeichneten Filme in einem archivfähigen Format zur Archivierung zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.


5.

Vorauswahl der Filme für die Filmpreiskategorien „Bester programmfüllender Spielfilm”, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm” und „Bester programmfüllender Kinder- und Jugendfilm” und der besonderen Einzelleistungen in weiteren Filmpreiskategorien

5.1

Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Spielfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ gemeldeten Film erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester programmfüllender Kinderfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Kinderfilm“.

5.2

Die Vorauswahlkommission „Spielfilm“ besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

• zwei Vertreter aus der Sektion Produktion
• zwei Vertreter aus der Sektion Regie
• zwei Vertreter aus der Sektion Schauspiel
 zwei Vertreter aus der Sektion Drehbuch
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Dokumentarfilm
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Musik  aus der Sektion Musik/Schnitt/Ton
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Schnitt aus der Sektion Musik/Schnitt/Ton
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Tongestaltung aus  der Sektion Musik/Schnitt/Ton
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kamera/Bildgestaltung
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Szenenbild aus der Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Kostümbild aus der Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske
 ein(e) Vertreter/in aus dem Bereich Maske aus der Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske
 zwei Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

5.3

Die Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ besteht aus sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt:

• drei Vertreter aus der Sektion Dokumentarfilm
 Insgesamt zwei Vertreter aus den Sektionen Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung, Musik/Schnitt/Tongestaltung
 ein Mitglied des Deutschen Bundestages
 ein branchenerfahrenes externes Mitglied

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

5.4

Die Vorauswahlkommission „Bester Kinderfilm“ besteht aus acht Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt:

• ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Produktion
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Regie
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Drehbuch
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Schauspiel
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kamera/Bildgestaltung
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Musik/Schnitt/Tongestaltung
 ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske
 ein Mitglied des Deutschen Bundestages

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

Der Sitzung der Vorauswahlkommission „Bester Kinderfilm“ kann eine nicht verbindliche Entscheidung einer aus Kindern besetzten Jury vorausgehen. Einzelheiten hierzu legt gegebenenfalls der Vorstand fest.

5.5

Jede Sektion wählt die von ihr in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen zu entsendenden Mitglieder der entsprechenden Sektion und zwei Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm wählen darüber hinaus auch die insgesamt zwei weiteren Vertreter der Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ aus den Sektionen Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung und Musik/Schnitt/Tongestaltung. Die Wahl erfolgt in einem geheimen schriftlichen oder einem elektronischen Wahlverfahren, soweit dieses als zuverlässig gelten kann. Gewählt ist jeweils das Mitglied einer Sektion, das die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Vorstand. An der Wahl aktiv und passiv teilnehmen können alle diejenigen, die zum Zeitpunkt der Wahl in der entsprechenden Sektion  Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind. Die Wahl in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen erfolgt für eine Amtszeit von einem Jahr (ein Vorauswahlverfahren). Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit Niederlegung oder Tod des entsprechenden Mitglieds oder Zeitablauf. Scheidet eines der Mitglieder einer Vorauswahlkommission anders als durch Zeitablauf aus der Vorauswahlkommission aus, so rückt das mit den relativ meisten Stimmen gewählte Ersatzmitglied in die entsprechende Vorauswahlkommission nach.

Eine Teilnahme in zwei oder mehr Vorauswahlkommissionen ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ersatzmitglieder, solange sie nicht in eine Vorauswahlkommission nachgerückt sind.

5.6

Die Vertreter des Deutschen Bundestages in den Vorauswahlkommissionen „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ werden von dem Kulturausschuss des Bundestages oder einem an seine Stelle tretenden Ausschuss des Bundestages aus den Reihen der Mitglieder des Bundestages benannt. Den so benannten Mitgliedern stehen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens die gleichen Rechte und Befugnisse zu wie den übrigen Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission. Die derart benannten Mitglieder der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ können sich wechselseitig vertreten. Der Kulturausschuss des Bundestages oder ein an seine Stelle tretender Ausschuss des Bundestages kann die entsprechende Benennung jederzeit widerrufen und ein anderes Mitglied benennen.

5.7

Zur Benennung des branchenerfahrenen Mitglieds der Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ macht die Sektion Dokumentarfilm dem Vorstand jeweils drei Vorschläge, aus denen der Vorstand durch Beschluss das entsprechende Mitglied dieser Vorauswahlkommission auswählt. Eine wiederholte Benennung ist möglich.

5.8

Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen erklären gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. spätestens bis zu einem vom Vorstand allgemein bekannt gegebenen Termin, ob sie in diesem Jahr für die Teilnahme an dem Vorauswahlverfahren einschließlich der Sichtung sämtlicher sich qualifizierender Filme und die Mitwirkung an einer Beratung über die auszuwählenden Filme zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen innerhalb der gleichen Frist der Deutschen Filmakademie e.V. mitzuteilen, ob ein Film, an dem sie mitgewirkt haben, in diesem Jahr für das Vorauswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis vorgeschlagen wurde oder voraussichtlich noch vorgeschlagen werden wird. Ist das der Fall, kann das entsprechende Mitglied in diesem Jahr nicht an dem Vorauswahlverfahren gemäß dieser Ziff. 5 teilnehmen. Eine Mitwirkung im Rahmen des Nominierungsverfahrens gemäß Ziff. 6 und des abschließenden Wahlverfahrens gemäß Ziff. 7 ist jedoch weiterhin möglich. In einem solchen Fall rücken die gemäß Ziff. 5.5 gewählten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der von ihnen bei der Wahl erreichten Stimmenzahl als Mitglieder der entsprechenden Vorauswahlkommission nach. Sind auch diese an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission verhindert, so benennt der Vorstand ad hoc durch Los so viele weitere Mitglieder aus der entsprechenden Sektion zu Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission, dass die Vorauswahlkommission wieder voll besetzt ist. Sind die entsprechenden durch Los ermittelten weiteren Mitglieder der Vorauswahlkommission an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission wegen Befangenheit oder anderweitiger Aufgaben verhindert, ist ein weiteres Mitglied aus der entsprechenden Sektion durch Los zu bestimmen.

5.9

Den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen soll Gelegenheit gegeben werden, die für die jeweilige Filmpreiskategorie gemeldeten und sich für eine Teilnahme qualifizierenden Filme an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort  auf einer großen Leinwand zu sichten. Zusätzlich werden den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen DVDs dieser Filme  durch die Deutsche Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt.

5.10

Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen haben innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. zu bestätigen, dass sie sich alle für den Deutschen Filmpreis in der jeweiligen Kategorie qualifizierenden Filme, die ihnen von der Deutschen Filmakademie e.V. zur Sichtung zur Verfügung gestellt wurden, so umfassend angesehen haben, dass sie sich einen gesicherten Eindruck von dem Film bzw. der für die entsprechende Filmpreiskategorie maßgeblichen Einzelleistung machen können.

5.11

Der Vorstand setzt für die verschiedenen Vorauswahlkommissionen den Zeitraum oder die Zeiträume fest, während dessen/deren die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen zusammenkommen sollen, um nach einer möglichst gemeinsam stattfindenden Sichtung der Filme auf der großen Leinwand und der sich anschließenden persönlichen Beratung bei Anwesenheit aller Mitglieder der Vorauswahlkommissionen die Auswahl der an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmenden Filme festzulegen. Der entsprechende Termin ist sämtlichen Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen gemäß Ziff. 5.2 bis 5.4 so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ihn bei Abgabe der Erklärung gemäß Ziff. 5.8 Satz 1 kennen. Mitglieder einer Vorauswahlkommission, die ihre Teilnahme am Vorauswahlverfahren nicht zusagen können, sind von einer Teilnahme an der Beratung und Entscheidung gemäß dieser Ziff. 5.11 und Ziff. 5.12 ausgeschlossen. Sind Mitglieder einer Vorauswahlkommission kurzfristig (z.B. wegen Krankheit) nicht in der Lage, an der Sitzung der Vorauswahlkommission persönlich teilzunehmen, können sie an der Beschlussfassung nicht – auch nicht fernmündlich oder schriftlich – teilnehmen.

5.12

Die Vorauswahlkommissionen treffen ihre Entscheidung über die Filme, die am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen, nach Abschluss der Beratung. Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden, so gelten die Filme als ausgewählt, die die höchste Stimmenzahl der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder der Vorauswahlkommission erhalten. Bei Stimmengleichheit qualifiziert sich der jeweilige Film nicht für das Nominierungsverfahren.

5.13

Die Vorauswahlkommissionen bestimmen jeweils am Tage der Beratung einen Berichterstatter. Der Berichterstatter stellt die von der jeweiligen Vorauswahlkommission für das weitere Auswahlverfahren vorgeschlagenen Filme wie auch das Abstimmungsverhältnis im Übrigen schriftlich fest und übermittelt diese Entscheidung der Vorauswahlkommission dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V..

5.14

Die Anzahl der im Vorauswahlverfahren auszuwählenden Filme ergibt sich aus Ziff. 1.3. Zusätzlich kann durch die einzelnen in der Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Spielfilm“ vertretenen Vertreter der einzelnen Sektionen (mit Ausnahme der Sektion Produktion) für jede dieser Sektionen eine weitere Einzelleistung für eine Teilnahme am Nominierungsverfahren benannt werden. Schlägt der entsprechende Vertreter der Sektion mehrere Einzelleistungen für die jeweilige Filmpreiskategorie vor, so ist in der Vorauswahlkommission „Bester programmfüllender Spielfilm“ darüber abzustimmen, welche dieser Einzelleistungen an dem weiteren Nominierungsverfahren teilnehmen soll. Bei Stimmengleichheit qualifiziert sich die jeweilige Einzelleistung nicht für das Nominierungsverfahren. Die Filme, in denen diese Einzelleistungen enthalten sind, nehmen nur für die Einzelleistungen, die in dieser Weise benannt wurden, am weiteren Nominierungsverfahren teil.

5.15

Der Vorstand kann nähere Regelungen des Vorauswahlverfahrens verabschieden.


6.

Nominierungsverfahren

6.1

Aus den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 S. 1 vorausgewählten Filmen bzw. den gemäß Ziff. 5.1 S. 2 – 4 für bestimmte Einzelleistungen benannten Filmen werden für die einzelnen Filmpreiskategorien die Filme bzw. Einzelleistungen nominiert. Dabei sind folgende Sektionen für die Nominierung der nachstehend aufgeführten derzeitigen Filmpreiskategorien zuständig:

6.1.1

Programmfüllende Spielfilme durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch

6.1.2

Programmfüllende Dokumentarfilme durch die Sektionen Dokumentarfilm Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung und Musik/Schnitt/Tongestaltung  

6.1.3

Programmfüllende Kinderfilme durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch

6.1.4

Beste männliche und beste weibliche Haupt- und Nebenrolle durch die Sektion Schauspiel

6.1.5

Beste Regie durch die Sektion Regie

6.1.6

Beste Kamera/Bildgestaltung durch die Sektion Kamera/Bildgestaltung

6.1.7

Bestes Szenenbild, Bestes Kostümbild sowie Beste Maske durch die Sektion Szenenbild/Kostümbild/Maske

6.1.8

Bester Schnitt, Beste Filmmusik sowie Beste Tongestaltung durch die Sektion Musik/Schnitt/Tongestaltung

6.1.9

Bestes Drehbuch durch die Sektion Drehbuch

6.2

Die Nominierung wird von sämtlichen Mitgliedern der gemäß Ziff. 6.1 für die jeweilige Filmpreiskategorie maßgeblichen Sektion(en) vorgenommen.

6.3

Hierzu erhalten sämtliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen durch die Deutsche Filmakademie e.V. DVDs der für die entsprechende Filmpreiskategorie im Rahmen des Vorauswahlverfahrens gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filme bzw. der Filme, in denen die gemäß Ziff. 5.14, S. 2 – 4 benannten Einzelleistungen enthalten sind, soweit dies nicht schon zuvor erfolgt ist.

6.4

Der Vorstand kann den Mitgliedern der einzelnen Sektionen Fristen für die Ausübung ihres Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe des Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch drei Wochen ab Absendung der DVDs durch die Deutsche Filmakademie e.V..

6.5

Um den Mitgliedern der jeweiligen Sektionen die Auswahl zu erleichtern, wird sich die Deutsche Filmakademie e.V. bemühen, in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland Vorführungen der in dem Verfahren gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filme und der gemäß Ziff. 5.14 S. 2 – 4 benannten Einzelleistungen zu veranstalten.

6.6

Die Voten der Mitglieder der jeweiligen Sektionen sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notar zu übersenden, der die Voten der Mitglieder der verschiedenen Sektionen auswertet. Die Voten der Mitglieder werden in geheimer Wahl abgegeben. Die Wahlscheine führen die Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Jedes Mitglied hat in Abhängigkeit zu der Höchstzahl der in der jeweiligen Preiskategorie zu nominierenden Filme bzw. Einzelleistungen höchstens bis zu sechs Stimmen je Film bzw. je Einzelleistung. Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht. Darüber hinaus haben die jeweils stimmberechtigten Mitglieder das Recht, in der bzw. den Filmpreiskategorie(n) in der bzw. denen sie stimmberechtigt sind, jeweils einen weiteren Film oder eine Einzelleistung, die von der Vorauswahlkommission nicht benannt wurde, für eine Nominierung durch handschriftliche Eintragung auf dem Wahlzettel zu benennen („WILD CARD“). Die Zahl der von dem jeweiligen Mitglied abzugebenden Stimmen (Ziff. 6.5 S. 3) erhöht sich dadurch nicht.

6.7

Der Notar hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens vertraulich zu verwahren. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens erfolgt gemeinsam durch den Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. und den BKM. Als nominiert gelten grundsätzlich die drei bis fünf Filmschaffenden, für die sich die Mitglieder der für die betreffende Filmpreiskategorie zuständigen Sektion(en) am häufigsten ausgesprochen haben. Bei Stimmengleichheit für die letzte Position der durch die jeweilige Sektion für die einzelnen Filmpreiskategorien zu nominierenden Einzelleistungen erhöht sich die Zahl der für die entsprechende Filmpreiskategorie zu nominierenden Einzelleistungen um die Zahl der zusätzlichen Nennungen für die letzte Position, bei der Stimmengleichheit besteht. Der Vorstand legt vor Beginn des Auswahlverfahrens die genaue Zahl der jeweiligen Nominierungen fest.

6.8

Bei der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ gibt es derzeit sechs Nominierungen. Bei der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ gibt es derzeit zwei Nominierungen und bei dem „Besten programmfüllenden Kinderfilm“ zwei Nominierungen. Die übrigen Regelungen dieser Ziff. 6 gelten für diese Filmpreiskategorien entsprechend.


7.

Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises

7.1

Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises aus den nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen erfolgt für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. einschließlich der Ehrenmitglieder jedoch ohne die Träger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ und ohne die Fördermitglieder. Stimmberechtigt sind dabei auch Mitglieder von Sektionen, die am Vorauswahl- und Nominierungsverfahren nicht teilgenommen haben, da es für die entsprechende Sektion noch keine eigene Filmpreiskategorie gibt (z.B. Sektion „Spezialeffekte/Technik“).

7.2

Soweit stimmberechtigte Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. DVDs der nominierten Filme bzw. der Filme, in denen nominierte Einzelleistungen enthalten sind, noch nicht im Rahmen der Vorauswahl gemäß Ziff. 5 oder des Nominierungsverfahrens gemäß Ziff. 6 erhalten haben, werden ihnen DVDs der entsprechenden Filme durch die Deutsche Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Deutsche Filmakademie e.V. bemüht sein, ihren Mitgliedern weitere Vorführungen der entsprechenden Filme in Filmtheatern anzubieten.

7.3

Der Vorstand kann den Mitgliedern Fristen für die Ausübung des Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe ihres Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Absendung einer entsprechenden Aufforderung zur Abgabe des Votums.

7.4

Die Stimmen der Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notar zu übersenden, der die Stimmen der Mitglieder auswertet. Die Wahl ist geheim. Die Wahlscheine führen die nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Der Notar hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Verleihung des Deutschen Filmpreises vertraulich zu verwahren.

7.5

Grundsätzlich kann für jede Filmpreiskategorie nur eine Stimme abgegeben werden. Enthaltungen bei der Stimmabgabe für einzelne Filmpreiskategorien sind zulässig. Stimmabgaben für die Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ werden jedoch für diese Filmpreiskategorie nur gewertet, wenn das Mitglied seine Stimme für die seiner Auffassung nach drei „Besten programmfüllenden Spielfilme“ abgegeben und eine Reihenfolge festgelegt hat.

7.6

Grundsätzlich hat jede Stimme gleiches Gewicht. Abweichend davon kann der Vorstand vorab festlegen, dass in der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ eine Stimmengewichtung erfolgt und z.B. der von einem Mitglied an erster Stelle gesetzte Film drei Stimmen, der an zweiter Stelle gesetzte Film zwei Stimmen und der an dritter Stelle gesetzter Film eine Stimme erhält, oder der von einem Mitglied an erster Stelle gesetzte Film zwei Stimmen und die an zweiter und dritter Stelle gesetzten Filme jeweils eine Stimme erhalten. Die Festlegung einer solchen Gewichtung ist vor Beginn des Wahlverfahrens in geeigneter Form bekanntzugeben.

7.7

Der/Die Filmschaffende, der/die für die jeweilige Filmpreiskategorie die höchste Stimmenzahl erzielt hat, ist der Träger des Deutschen Filmpreises (in Gold).

7.8

Der/Die Produzent(in) im Sinne von Ziff. 4.3, der/die die höchste Stimmenzahl bei der Filmpreiskategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ auf sich vereint, ist Träger des entsprechenden Deutschen Filmpreises in Gold. Der/Die Produzent(in), der/die bei dieser Filmpreiskategorie die zweit- und die dritthöchste Stimmenzahl auf sich vereinen, sind die Träger des Deutschen Filmpreises für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ in Silber und in Bronze. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird gegenüber dem BKM darauf hinwirken, dass bei Stimmengleichheit der jeweilige Preis geteilt wird und für den Fall, dass der Deutsche Filmpreis für den „Besten programmfüllenden Spielfilm“ in Gold oder in Silber wegen Stimmengleichheit geteilt werden sollte, kein Filmpreis für die Kategorie „Bester programmfüllender Spielfilm“ in Silber bzw. in Bronze vergeben und im Übrigen eine angemessene Aufteilung vorgenommen wird. Ergibt sich für den Filmpreis in Bronze eine Stimmengleichheit, so ist eine Aufteilung zwischen den beiden betreffenden Filmen vorzunehmen. Sollte die Verteilung der Preise in den Filmförderungsrichtlinien des BKM modifiziert oder geändert werden, sind diese Regelungen vom Vorstand den neuen Bestimmungen anzupassen.  


8.

Ermittlung der Träger des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises

8.1

Im Rahmen des Deutschen Filmpreises wird jährlich auch ein Ehrenpreis vergeben. In besonderen Fällen können zwei Ehrenpreise vergeben werden. Die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus zehn Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt. Mindestens sechs Mitglieder dieser Auswahlkommission sollen keine Mitglieder des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein. Der Präsident/die Präsidentin bzw. ein Mitglied des Präsidiums der Deutschen Filmakademie e.V. ist geborenes Mitglied dieser Auswahlkommission. Im Übrigen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission nicht Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

8.2

Vorschläge zur Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises können von allen Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V., des Freundeskreises der Deutschen Filmakademie e.V. sowie dem BKM unterbreitet werden.

8.3

Die Richtlinien für die Tätigkeit der Vorauswahlkommission werden vom Vorstand erlassen. Die Vorauswahlkommission  trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises nach vertraulicher Erörterung. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.


9.

Sonderregelungen für die Vergabe des Filmpreises für den „Besten ausländischen Film”

9.1

Der Vorstand entscheidet unter Mitwirkung des Vertreters des BKM darüber, ob in dem jeweiligen Jahr ein Filmpreis für den „Besten ausländischen Film“ vergeben werden soll. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Regelungen.

9.2

Entscheidet sich der Vorstand für die Vergabe eines Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ so legt der Vorstand auch die Einzelheiten des Verfahrens und die Voraussetzungen, unter denen sich Filme für eine Teilnahme an diesem Auswahlverfahren qualifizieren, fest.


10.

Publikumspreise

Über die Vergabe von und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Publikumspreisen kann der Vorstand gesonderte Vorschläge machen.


11.

Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.6 und 7.4 überwachenden Notars

Die Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.6 und 7.4 überwachenden Notars erfolgt im Benehmen mit dem BKM durch den Vorstand für jeweils zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.




ANLAGE 1

Anforderungen für die Qualifizierung eines Filmes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemäß Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises
(„Richtlinien über das Auswahlverfahren“)

1.

Programmfüllende Filme (einschließlich Kinderfilme und Dokumentarfilme)

1.1

Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 17 FFG sowie FSK-Freigabe.

1.2 

Regulärer kommerzieller Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.03. des vorausgehenden Jahres bis zum 28.02. des Jahres, in dem die Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgt, oder, wenn der Tag der Bekanntgabe der Nominierungen nach dem 28.02. liegt, spätestens vor dem Tag der Bekanntgabe der Nominierungen. Dieser Termin wird von der Filmakademie rechtzeitig vor dem Meldetermin bekanntgegeben.

Erfolgt der Kinostart eines Filmes im Dezember des vorausgehenden Jahres oder im Januar oder Februar des laufenden Jahres bzw., wenn der Tag der Bekanntgabe der Nominierungen nach dem 28.02. liegt, spätestens bis einen Tag vor dem Tag der Bekanntgabe der Nominierungen, so qualifiziert sich dieser Film alternativ für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis des Folgejahres, wenn er im Vorjahr nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemeldet wurde. Eine zweimalige Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis ist nicht möglich.

 

1.3

Regulärer kommerzieller Kinostart bei Spielfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens fünf Kopien; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens fünfunddreißig Tageseinsätzen  mit einer oder mehreren Kopien in einer oder mehreren  Spielstätten mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen ein marktübliches Entgelt. Ergänzend gelten die Regelungen des § 14 a Abs. 5 FFG.

1.4

Für die Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm“, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm“ und „Bester programmfüllender Kinderfilm“ muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

• die Originalsprache des Films ist deutsch oder der/die Regisseur/in ist Deutsche(r) oder dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen,

• der/die persönliche Produzent/in oder ein(e) persönliche/r Produzent/in des Filmes im Sinne der Ziff. 4.3 der Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises ist Deutsche/r oder  dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen und

• die finanzielle Beteiligung der deutschen Produktionsfirma an dem Film ist mindestens so groß wie die einer jeden anderen an der Produktion beteiligten Co-Produzentin.

Kann aufgrund dieser Kriterien eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung nicht eindeutig bestimmt werden, so bedarf es eines positiven Beschlusses des Vorstands, damit der Film am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis teilnehmen kann. Der Vorstand hat bei dieser Entscheidung das Einvernehmen mit dem BKM herbeizuführen.

Für den Fall, dass zwischen dem Vorstand und dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, verbleibt die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren bei dem BKM. Dem Produzent/Verleiher, der den Film zum Auswahlverfahren angemeldet hat, ist die Entscheidung des Vorstands bzw. des BKM schriftlich mitzuteilen.

Dem Produzenten und/oder Verleiher ist Gelegenheit zu geben, zu der Frage der erheblichen deutschen kulturellen Prägung des Films innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung des Vorstands bzw. des BKM schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Für die dann abschließende Entscheidung des Vorstands bzw. des BKM über die Zulassung des Films zum Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gelten die beiden vorstehenden Absätze entsprechend. Diese Entscheidung des Vorstands bzw. des BKM ist verbindlich.

1.5

Eine Fernsehausstrahlung des Films im Inland oder im europäischen Ausland darf nicht vor der Veranstaltung zur Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgen.


2.

Bester ausländischer Film

2.1

Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.03. des laufenden Jahres bis zum 28.02. des folgenden Jahres, in dem die Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgt.

2.2

Kinostart bei programmfüllenden Spielfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens fünf Kopien; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens einer Kopie. 

2.3

Eine Fernsehausstrahlung des Films darf nicht vor der Veranstaltung zur Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgen.




ANLAGE 2

Kategorien des Deutschen Filmpreises
(Stand: 15.05.2009)

 

1.

Programmfüllende Spielfilme (dotiert)

2.

Programmfüllende Dokumentarfilme (dotiert)

3.

Programmfüllende Kinderfilme (dotiert)

4.

Beste darstellerische Leistungen (männliche und weibliche Haupt- und Nebenrolle) (dotiert)

5.

Beste Regie (dotiert)

6.

Beste Einzelleistung Kamera/Bildgestaltung (dotiert)

7.

Beste Einzelleistung Schnitt (dotiert)

8.

Beste Einzelleistung Szenenbild (dotiert)

9.

Beste Einzelleistung Filmmusik (dotiert)

10.

Beste Einzelleistung Kostümbild (dotiert)

11.

Beste Einzelleistung Maske (dotiert)

12.

Beste Einzelleistung Drehbuch (dotiert)

13.

Beste Einzelleistung Tongestaltung (dotiert)

14.

Ehrenpreis Bester ausländischer Film (nicht dotiert)

15.

Ehrenpreis für herausragende Verdienste um den Deutschen Film (nicht dotiert)




ANLAGE 3

Mitgliedschaften nach  Sektionen

 

1.

Dokumentarfilm

2.

Drehbuch

3.

Kamera/Bildgestaltung

4.

Szenenbild / Kostümbild / Maske

5.

Musik / Schnitt / Tongestaltung

6.

Produktion

7.

Regie

8.

Schauspiel

9.

Spezialeffekte / Technik

10.

Sonstige Mitgliedschaften

11.

Preisträger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“

12.

Ehrenmitglieder

13.

Fördermitglieder

24.deDeutscher-FilmpreisLOLA FESTIVAL